DEUTSCHER DAMPFBOOT-VEREIN e.V.
Satzung des DDV (gütig ab 1.Januar 2021)
Satzung des eingetragenen Vereins „DEUTSCHER DAMPFBOOT-VEREIN“ beschlossen
durch die Mitgliederumfrage am 31.10.2020.
Name und Sitz des Vereins
§1 Der Verein trägt den Namen „Deutscher Dampfboot-Verein“. Er geht hervor aus der
„Vereinigung Deutscher Dampfboot-Eigner“, gegründet am 16. Juli 1983.
Sitz des Vereins ist Bodman-Ludwigshafen; er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Stockach eingetragen.
Zweck des Vereins
§2 Der Verein hat den Zweck,
1. das Interesse und das Verständnis für die Geschichte der Dampfschiffahrt als eines wichtigen
Teils der Verkehrsgeschichte und damit der Geschichte überhaupt zu wecken und zu fördern,
2. Studien über die Geschichte der Dampfschiffahrt und insbesondere der Erforschung der
Entwicklung des Dampfantriebes in Wasserfahrzeugen zu fördern,
3. wertvolle Zeugnisse der Geschichte der Dampfschiffahrt als Denkmäler der Technik zu
erhalten,
4. den Gedankenaustausch unter den Vereinsmitgliedern und den an der Dampftechnik
Interessierten zu fördern und auf internationaler Ebene zu mehren und durch Begegnungen
zur Völkerverstndigung beizutragen,
5. den Wassersport zu pflegen,
6. die Eigner von Dampfbooten und -schiffen technisch und ideell zu unterstützen und ihre
Interessen wahrzunehmen.
§3 Der Verein möchte seinen Zweck erreichen
1. durch Veröffentlichungen, insbesondere Herausgabe einer Zeitschrift,
2. durch Veranstaltungen von Vorträgen, Führungen, Ausstellungen, Studienfahrten,
3. durch betriebsfähige Erhaltung technikgeschichtlich wertvoller dampfgetriebener
Wasserfahrzeuge,
4. durch Beratung und Mithilfe bei Planung und Bau von Dampfbooten sowie Austausch von
Erfahrungen in der Dampftechnik, insbesondere auch unter den Vereinsmitgliedern,
5. durch wassersportliche Veranstaltungen und Wettbewerbe, z. B. Regatten,
6. durch das Gespräch mit allen zuständigen Behörden,
7. durch die Zusammenarbeit mit ähnlich ausgerichteten Vereinigungen auf internationaler
Ebene.
§4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere
durch Förderung von Forschung, Bildung und Sport. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs-
gemäße Zwecke verwendet werden.
Mitgliedschaft
§5 Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personen-
vereinigungen (wie Behörden, Gesellschaften, Vereine, Verbände, Museen) werden. Das
Mindestalter bei Jugendlichen beträgt 12 Jahre, die schriftliche Zustimmung des gesetzli-
chen Vertreters ist dann jedoch notwendig.
§6 Die Mitgliedschaft wird erworben nach erfolgter schriftlicher Beitrittserklärung durch Be-
schluß des Vorstands oder durch Entscheid eines vom Vorstand beauftragten Vorstands-
mitglieds.
§7 Die Mitgliedschaft erlischt
1. bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch
die Auflösung ohne Rechtsnachfolge;
2. durch Austritt, welcher mit vierteljährlicher Frist zum Jahresende durch eingeschriebenen
Brief beim Vorstand erklärt werden muß;
3. durch Löschung, wenn der fällige Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung am
31.Dez. des betreffenden Jahres im Rückstand ist;
4. durch Ausschluß, wenn der Auszuschließende den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt
oder das Ansehen des Vereins schädigt, wobei über den Ausschluß nach Anhörung des
Betroffenen der Vorstand entscheidet, der Betroffene jedoch die Entscheidung der Mit-
gliederversammlung anrufen kann.
§8 Durch einstimmigen Beschluß des Vorstands können natürliche Personen, die sich beson-
dere Verdienste um Arbeit und Zweck des Vereins erworben haben, zu Ehrenmitgliedern
vorgeschlagen werden. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung bestätigt die Ehren-
mitgliedschaft.
§9 Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festge-
setzt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld des Mitglieds und ist in den ersten drei
Monaten eines Jahres für das betreffende Jahr zur Zahlung fällig. Ehrenmitglieder sind ab
dem Folgejahr der Ernennung von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit
Organe des Vereines
§10 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederver-
sammlung findet in jedem Jahr an einem vom Vorstand zu bestimmenden Zeitpunkt und
Ort statt.
§11 Die Aufgaben der jährlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Schatzmeisters
3. Bericht der Rechnungsprüfer
4. Entlastung des Vorstands
5. Genehmigung des Haushaltsplans
6. Wahl des Vorstands und des Beirats (Regionalobleute)
7. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
8. Wahl des Redakteurs und dessen Stellvertreters
9. Satzungsänderungen
10. Festlegung des Jahresbeitrages
11. Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern
12. Entscheidung über Einsprüche zum Ausschluß von Mitgliedern
13. Entscheidung über Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluß des Vorstan-
des oder auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder.
§13 Die Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung schriftlich oder durch die Vereinsmitteilun-
gen mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
§14 Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher
schriftlich bekanntzugeben. Dringlichkeitsanträge werden unbefristet entgegengenom-
men, wenn sie von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder unterstützt werden.
Satzungsänderungen können nicht Inhalt von Dringlichkeitsanträgen sein.
§15 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Das Stimm-
recht kann auch durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied ausgeübt wer-
den, wobei das anwesende Mitglied höchstens zwei andere Mitglieder vertreten kann.
§16 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sind weder
Ablehnung noch Zustimmung und werden deshalb nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit
erreicht der Antrag keine Mehrheit und ist deshalb abgelehnt. Bei Personalwahlen ist bei
Stimmengleichheit die Wahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Zweidrittelmehrheit ist jedoch erforderlich bei
1. Annahme von Dringlichkeitsanträgen,
2. Anträgen auf Abberufung eines Vorstands- oder Beiratsmitglieds,
die Dreiviertelmehrheit ist erforderlich bei
1. Änderung der Satzung
2. Anträgen über Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen
§17 Bei den Mitgliederversammlungen muß eine geheime Abstimmung erfolgen bei den Ta-
gesordnungspunkten gemäß § 11, Punkt 6, Punkt 7 und Punkt 8, wenn ein Mitglied eine
solche Abstimmung verlangt.
Niederschrift
§18 Die gefaßten Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und Vorstand sind schriftlich nie-
derzulegen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Vorstand
§19 Die Geschäfte des Vereins führt ein aus sechs Personen bestehender Vorstand, von dem
fünf Personen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.
Der Beiratssprecher ist Mitglied des Vorstandes kraft Amtes. Die Amtszeit jedes Vorstands-
mitglieds beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist zulässig.
§20 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Vorstand
im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende und der erste und der zweite Stellvertreter.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
§21 Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem ersten Stellvertreter,
3. dem zweiten Stellvertreter,
4. dem Schriftführer,
5. dem Schatzmeister,
6. dem Beiratssprecher.
Kann eine der Positionen von der Mitgliederversammlung durch Einzel- oder Blockwahl
nicht besetzt werden, bestimmt der restliche Vorstand, wie die Aufgaben des unbesetzten
Amtes verteilt werden. Der Vorstand lädt in diesem Fall innerhalb von 6 Monaten zu einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung ein, um das unbesetzt gebliebene Amt zu be-
setzen.
§22 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann eine außerordentliche Mitgliederversamm-
lung zur Neuwahl einberufen oder aber vom Vorstand ein Mitglied mit der kommissari-
schen Wahrnehmung des Geschäfte bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
betraut werden.
§23 Der Vereinsvorsitzende führt und leitet den Verein. Er beruft Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Übertragung der Leitung auf ein anderes
Vorstandsmitglied ist mit Zustimmung des Vorsitzenden zulässig. Der Vorsitzende ist berech-
tigt, auch andere Mitglieder an Vorstandssitzungen teilnehmen zu lassen, wenn in beson-
deren Fällen deren Rat und Sachkenntnis dies erfordern. Auch bei Mitgliederversammlun-
gen ist die Teilnahme von beratenden Personen, die nicht Mitglieder sind, zulässig. Stimm-
recht haben solche Personen jedoch nicht.
§24 Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für das Rechnungswesen und die Kassenge-
schäfte. Sein Leitfaden für Einnahmen und Ausgaben ist der jeweils gültige Haushaltsplan.
Der Schatzmeister ist für die finanziellen Angelegenheiten, insbesondere für den Beitrags-
einzug verantwortlich. Der Schatzmeister hat den Vorsitzenden unverzüglich zu informieren,
wenn sich wesentliche Abweichungen vom Haushaltsplan entwickeln. Auszahlungsan-
ordnungen über 250,-- EURO bedürfen der Genehmigung durch den Vorsitzenden, wenn
nicht vorher ein Investitions- oder Ausgabenbeschluß für die gleiche Sache durch den Vor-
stand getroffen wurde. Der Mitgliederversammlung ist eine Übersicht über die Vermö-
gensverhältnisse des Vereins zu geben und es ist über die Ein- und Ausgaben des Vereins
seit der letzten Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.
§25 Die Rechnungsprüfer sind in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren ge-
wählt. Direkte Wiederwahl ist nur einmal möglich, danach muß für die betreffende Person
eine Pause von einer Amtsperiode erfolgen.
§26 Den übrigen Vorstandsmitgliedern des Vorstands obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die
sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben und zusätzlichen Tätigkeiten, die bei Vorstands-
sitzungen beschlossen werden.
§27 Der Zeitungsredakteur nimmt die Beitrags- und Anzeigenbestellungen für die Vereinszei-
tung entgegen. Er gestaltet die Texte eigenverantwortlich. Er ist berechtigt, Textbeiträge,
die diffamierenden oder beleidigenden Inhalt haben, von der Veröffentlichung auszu-
schließen. Er ist verpflichtet, Text- und Bildbeiträge, sowie mögliche Anzeigen mit politi-
schem Inhalt oder mit unsittlichem oder sittenwidrigem Inhalt von der Veröffentlichung
auszuschließen.
Der Zeitungsredakteur soll zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, Stimmrecht bei
diesen Sitzungen hat er allerdings nicht.
Andere Veröffentlichungen im Namen des Vereins autorisiert der Vorstand.
Ehrenamtliche Tätigkeit
§28 Alle Mitglieder des Vereins verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich; sie erhalten keine Zu-
wendungen aus Mitteln des Vereins.
Vorstandsmitgliedern entstehende Aufwendungen können ihnen auf Antrag gegen ent-
sprechende Nachweise erstattet werden.
§29 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Regionen und Beirat
§30 Der Verein ist in Regionen unterteilt. Die Regionen werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
§31 Jede Region wird durch eine Regionalobmann / Regionalobfrau vertreten, der / die von
der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt wird.
§32 Die Regionalobleute bilden den Beirat, der dem Vorstand beigeordnet ist. Dieser hat die
Aufgabe, den Vorstand zu beraten oder bei speziellen Aufgaben zu unterstützen. Der Bei-
rat bestimmt aus seiner Mitte einen Sprecher, der kraft Amtes stimmberechtigtes Mitglied
des Vorstandes ist. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
Bootsbetrieb
§33 Jeder Eigentümer, Besitzer u./o. Betreiber verpflichtet sich zum verantwortungsvollen
Umgang mit seinem Wasserfahrzeug. Außerdem verpflichtet er sich zu Abschluß einer
Wassersport-Haftpflichtversicherung, die die gesetzliche Haftpflicht des Bootsführers bzw.
Eigners aus Halten, Besitz und Gebrauch absichert.
Auflösung des Vereins
§34 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
geht sein gesamtes Vermögen auf die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger
über, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§35 Diese Satzung wurde durch die Mitgliederumfrage vom Oktober 2020 mit der erforderlichen
Mehrheit bestätigt und tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die
bisherige Fassung, Ausgabe Mai 2016, außer Kraft gesetzt.
Deutscher Dampfboot-Verein
Bodman-Ludwigshafen e. V.
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Datenschutzrichtlinie des DDV Vorstands
Behandlung der vom Deutschen Dampfboot-Verein e.V. erfassten
personenbezogenen Mitgliederdaten
Stand 01.04.2021
Artikel 1
Der Verein erfasst und speichert personenbezogene Daten der Mitglieder ausschließlich in
folgenden Tabellen:
Mitgliedertabelle: Name, Adresse (Land, PLZ/Postcode, Ort, Straße), Kommunikationsdaten (Tel.-
Nr.; Fax-Nr.; E-Mail-Adresse), Eintrittsdatum, Mitgliedsnummer, Bootsname.
Die Tabelle wird von einem Vorstandsmitglied geführt und den Zugriffsberechtigten nach jeder
Aktualisierung per E-Mail oder in Papierform zur Verfügung gestellt.
Kommunikationstabelle: Name, Land+PLZ/Postcode, Ort, Kommunikationsdaten (Tel.-Nr.; Fax-Nr.;
E-Mail-Adresse); jedem Mitglied steht es offen, gegenüber dem Vorstand der Aufnahme seiner
Daten in diese Liste zu widersprechen; hierauf wird in der Überschrift zu dieser Liste
hingewiesen.
Die Tabelle wird von einem Vorstandsmitglied geführt und nach jeder Aktualisierung dem
Betreuer der DDV-Internetseite zur Verfügung gestellt; der Betreuer der DDV-Internetseite
veröffentlicht die Kommunikationstabelle im Mitgliederbereich der DDV-Internetseite.
Kontoinformation (nur wenn das Mitglied für seine Beitragszahlung einen Abbuchungsauftrag erteilt
hat): Name, Adresse, Kontoinformation.
Die Tabelle wird ausschließlich vom Schatzmeister (Vorstand) geführt.
Bootsregister: Bootsname, Bootseigner (Name, Adresse), Standort des Bootes.
Die Tabelle wird von einem Vorstandsmitglied geführt und den Zugriffsberechtigten nach jeder
Aktualisierung per E-Mail oder in Papierform zur Verfügung gestellt.
Öffentliches Bootsregister: Bootseigner müssen der Aufnahme ihres Bootes in dieses öffentliche
Bootsregister zustimmen und übermitteln hierzu die zur Bootsdarstellung zu veröffentlichenden
Bilder sowie technische und sonstige Informationen zum Boot an den Betreuer der DDV-
Internetseite.
Der Betreuer der DDV-Internetseite erstellt auf der Basis der Tabelle „Bootsregister“ im
öffentlichen Bereich der DDV-Internetseite das „öffentliche Bootsregister“; im Kontakt mit den
jeweiligen Bootseignern erstellt er die Infoseite zum Boot im Internet.
Mitgliederbereich-Zugangsdaten: Name, Benutzerkennung, Passwort.
Die Tabelle wird vom Betreuer der DDV-Internetseite geführt; der Betreuer der Internetseite
informiert jedes Neu-Mitglied zeitnah nach Eintritt in den Verein über dessen persönliche
Zugangsdaten zum Mitgliederbereich auf der DDV-Internetseite; Mitglieder stellen Anfragen zu
ihren persönlichen Zugangsdaten zum Mitgliederbereich auf der DDV-Internetseite direkt an
den Betreuer der DDV-Internetseite, der diese Anfragen direkt beantwortet.
Artikel 2
Regelungen zum Zugriff auf die in Artikel 1 aufgeführten Tabellen (Zugriffsberechtigte):
Öffentlichkeit:
Öffentliches Bootsregister (auf der DDV-Internetseite)
Alle DDV-Mitglieder:
Kommunikationstabelle (im Mitgliederbereich der DDV-Internetseite)
Die folgenden Funktionsträger haben zusätzlich Zugriff auf diese Tabellen:
Vorstandsmitglieder:
Mitgliedertabelle, Bootsregister, Mitgliederbereich-Zugangsdaten;
Schatzmeister (zusätzlich):
Kontoinformation;
Obleute:
Mitgliedertabelle, Bootsregister
Betreuer der Internetseite:
Mitgliedertabelle, Bootsregister, Mitgliederbereich-Zugangsdaten;
Betreuer des Clubshops:
Mitgliedertabelle, Bootsregister.
Redakteur der Vereinszeitschrift:
Mitgliedertabelle, Bootsregister
Zusatzregelung:
Wird zum Versenden von Vereinspublikationen (z. B. Vereinsheft, Mitglieder-Infoschreiben) ein
Versanddienstleister beauftragt, so kann der Vorstand diesem ausschließlich zum Versand der
Publikation eine Liste mit den Namen und Adressen der Mitglieder überlassen.
Artikel 3
Eine Weitergabe der in Artikel 1 aufgeführten Tabellen oder Teilen daraus an nicht in Artikel 2
genannte Zugriffsberechtigte oder die Bekanntgabe/Veröffentlichung solcher Informationen im
Internet oder in sonstigen Medien ist unzulässig, es sei denn, die Betroffenen hätten der Weitergabe
oder Veröffentlichung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Der Vorstand kann die „Kommunikationstabelle“ an einzelne DDV-Mitglieder auch in gedruckter
Form weitergeben, wenn diese nicht über die Möglichkeit verfügen, die „Kommunikationstabelle“ im
Mitgliederbereich der DDV-Internetseite aufzurufen.
Artikel 4
Scheidet ein in Artikel 2 genannter Funktionsträger aus seiner Funktion aus, hat er die ihm
überlassenen personenbezogenen Tabellen/Mitgliederdaten an den Vorstand zurückzugeben oder
dem Vorstand gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die Tabellen/Mitgliederdaten in seinen
Unterlagen dauerhaft gelöscht wurden.
Der Vorstand des Deutschen Dampfboot-Vereins e.V.
30.03.2021