Satzung des DDV (gütig ab 1.Juli 2024)
Satzung des eingetragenen Vereins „DEUTSCHER DAMPFBOOT-VEREIN“
Beschlossen von der Mitgliederversammlung in Roermond am 31.05.2024
Name und Sitz des Vereins
§1
Der Verein trägt den Namen „Deutscher Dampfboot-Verein“. Er geht hervor aus der „Vereinigung
Deutscher Dampfboot-Eigner“, gegründet am 16. Juli 1983.
Sitz des Vereins ist Bodman-Ludwigshafen; er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Stockach eingetragen.
Zweck des Vereins
§2
Der Verein hat den Zweck,
1.
das Interesse und das Verständnis für die Geschichte der Dampfschifffahrt als eines wichtigen
Teils der Verkehrsgeschichte und damit der Geschichte überhaupt zu wecken und zu fördern,
2.
Studien über die Geschichte der Dampfschifffahrt und insbesondere der Erforschung der
Entwicklung des Dampfantriebes in Wasserfahrzeugen zu fördern,
3.
wertvolle Zeugnisse der Geschichte der Dampfschifffahrt als Denkmäler der Technik zu
erhalten,
4.
den Gedankenaustausch unter den Vereinsmitgliedern und den an der Dampftechnik
Interessierten zu fördern und auf internationaler Ebene zu mehren und durch Begegnungen zur
Völkerverständigung beizutragen,
5.
den Wassersport zu pflegen,
6.
die Eigner von Dampfbooten und -schiffen technisch und ideell zu unterstützen und ihre
Interessen wahrzunehmen.
§3
Der Verein möchte seinen Zweck erreichen
1.
durch Veröffentlichungen, insbesondere Herausgabe einer Zeitschrift,
2.
durch Veranstaltungen von Vorträgen, Führungen, Ausstellungen, Studienfahrten,
3.
durch betriebsfähige Erhaltung technikgeschichtlich wertvoller dampfgetriebener
Wasserfahrzeuge,
4.
durch Beratung und Mithilfe bei Planung und Bau von Dampfbooten sowie Austausch von
Erfahrungen in der Dampftechnik, insbesondere auch unter den Vereinsmitgliedern,
5.
durch wassersportliche Veranstaltungen und Wettbewerbe, z. B. Regatten,
6.
durch das Gespräch mit allen zuständigen Behörden,
7.
durch die Zusammenarbeit mit ähnlich ausgerichteten Vereinigungen auf internationaler Ebene.
§4
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung von
Forschung, Bildung und Sport. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
Mitgliedschaft
§5
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personen-
vereinigungen (wie Behörden, Gesellschaften, Vereine, Verbände, Museen) werden. Das
Mindestalter bei Jugendlichen beträgt 12 Jahre, die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters ist dann jedoch notwendig.
§6
Die Mitgliedschaft wird erworben nach erfolgter schriftlicher Beitrittserklärung durch Beschluss des
Vorstands oder durch Entscheid eines vom Vorstand beauftragten Vorstandsmitglieds.
§7
Die Mitgliedschaft erlischt
1.
bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch die
Auflösung ohne Rechtsnachfolge;
2.
durch Austritt, welcher mit vierteljährlicher Frist zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief
beim Vorstand erklärt werden muss;
3.
durch Löschung, wenn der fällige Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung am 31.Dez.
des betreffenden Jahres im Rückstand ist;
4.
durch Ausschluss, wenn der Auszuschließende den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder
das Ansehen des Vereins schädigt, wobei über den Ausschluss nach Anhörung des Betroffenen
der Vorstand entscheidet, der Betroffene jedoch die Entscheidung der Mitgliederversammlung
anrufen kann.
§8
Durch einstimmigen Beschluss des Vorstands können natürliche Personen, die sich besondere
Verdienste um Arbeit und Zweck des Vereins erworben haben, zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen
werden. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung bestätigt die Ehren-mitgliedschaft.
§9
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt
wird. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld des Mitglieds und ist in den ersten drei Monaten
eines Jahres für das betreffende Jahr zur Zahlung fällig. Ehrenmitglieder sind ab dem Folgejahr
der Ernennung von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit
Organe des Vereines
§10
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr an einem vom Vorstand zu bestimmenden Zeitpunkt
und Ort statt.
§11 Die Aufgaben der jährlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Schatzmeisters
3. Bericht der Rechnungsprüfer
4. Entlastung des Vorstands
5. Genehmigung des Haushaltsplans
6. Wahl des Vorstands
7. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
8. Wahl des Redakteurs für die Vereinszeitung
9. Satzungsänderungen
10. Festlegung des Jahresbeitrages
11. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
12. Entscheidung über Einsprüche zum Ausschluss von Mitgliedern
13. Entscheidung über Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes oder
auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder.
§13 Die Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung schriftlich oder durch die Vereinsmitteilungen
mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
§14 Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich
bekanntzugeben. Dringlichkeitsanträge werden unbefristet entgegengenommen, wenn sie von
mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder unterstützt werden. Satzungsänderungen
können nicht Inhalt von Dringlichkeitsanträgen sein.
§15 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann
auch durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied ausgeübt werden, wobei das
anwesende Mitglied höchstens zwei andere Mitglieder vertreten kann.
§16 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sind weder Ablehnung
noch Zustimmung und werden deshalb nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit erreicht der Antrag
keine Mehrheit und ist deshalb abgelehnt. Bei Personalwahlen ist bei Stimmengleichheit die Wahl
zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zweidrittelmehrheit ist
jedoch erforderlich bei
1. Annahme von Dringlichkeitsanträgen,
2. Anträgen auf Abberufung eines Vorstandsmitglieds,
die Dreiviertelmehrheit ist erforderlich bei
1. Änderung der Satzung,
2. Anträgen über Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen.
§17 Bei den Mitgliederversammlungen muss eine geheime Abstimmung erfolgen bei den
Tagesordnungspunkten gemäß § 11, Punkt 6, Punkt 7 und Punkt 8, wenn ein Mitglied eine solche
Abstimmung verlangt.
Niederschrift
§18 Die gefassten Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und Vorstand sind schriftlich nie-
derzulegen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Vorstand
§19 Die Geschäfte des Vereins führt ein aus fünf Personen bestehender Vorstand, dessen Mitglieder
von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Die Amtszeit jedes
Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist zulässig.
§20 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Vorstand im Sinne
von §26 BGB sind der Vorsitzende und der erste und der zweite Stellvertreter. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt.
§21 Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem ersten Stellvertreter,
3. dem zweiten Stellvertreter,
4. dem Schriftführer,
5. dem Schatzmeister.
Kann eine der Positionen von der Mitgliederversammlung durch Einzel- oder Blockwahl nicht
besetzt werden, bestimmt der restliche Vorstand, wie die Aufgaben des unbesetzten Amtes verteilt
werden. Der Vorstand lädt in diesem Fall innerhalb von 6 Monaten zu einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung ein, um das unbesetzt gebliebene Amt zu besetzen.
§22 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur
Neuwahl einberufen oder aber vom Vorstand ein Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung
der Geschäfte bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung betraut werden.
§23 Der Vereinsvorsitzende führt und leitet den Verein. Er beruft Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Übertragung der Leitung auf ein anderes
Vorstandsmitglied ist mit Zustimmung des Vorsitzenden zulässig. Der Vorsitzende ist berechtigt,
auch andere Mitglieder an Vorstandssitzungen teilnehmen zu lassen, wenn in besonderen Fällen
deren Rat und Sachkenntnis dies erfordern. Auch bei Mitgliederversammlungen ist die Teilnahme
von beratenden Personen, die nicht Mitglieder sind, zulässig. Stimmrecht haben solche Personen
jedoch nicht.
§24 Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für das Rechnungswesen und die Kassengeschäfte.
Sein Leitfaden für Einnahmen und Ausgaben ist der jeweils gültige Haushaltsplan. Der
Schatzmeister ist für die finanziellen Angelegenheiten, insbesondere für den Beitragseinzug
verantwortlich. Der Schatzmeister hat den Vorsitzenden unverzüglich zu informieren, wenn sich
wesentliche Abweichungen vom Haushaltsplan entwickeln. Auszahlungsanordnungen über 250,--
EURO bedürfen der Genehmigung durch den Vorsitzenden, wenn nicht vorher ein Investitions- oder
Ausgabenbeschluss für die gleiche Sache durch den Vorstand getroffen wurde. Der
Mitgliederversammlung ist eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse des Vereins zu geben
und es ist über die Ein- und Ausgaben des Vereins seit der letzten Mitgliederversammlung
Rechnung zu legen.
§25 Die Rechnungsprüfer sind in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Direkte Wiederwahl ist nur einmal möglich, danach muss für die betreffende Person eine Pause
von einer Amtsperiode erfolgen.
§26 Den übrigen Vorstandsmitgliedern des Vorstands obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus
ihrem Tätigkeitsbereich ergeben und zusätzlichen Tätigkeiten, die bei Vorstandssitzungen
beschlossen werden.
§27 Der Redakteur nimmt die Beitrags- und Anzeigenbestellungen für die Vereinszeitung entgegen. Er
gestaltet die Texte eigenverantwortlich. Er ist berechtigt, Textbeiträge, die diffamierenden oder
beleidigenden Inhalt haben, von der Veröffentlichung auszuschließen. Er ist verpflichtet, Text- und
Bildbeiträge, sowie mögliche Anzeigen mit politischem Inhalt oder mit unsittlichem oder
sittenwidrigem Inhalt von der Veröffentlichung auszuschließen. Der Redakteur soll zu den
Vorstandssitzungen eingeladen werden, Stimmrecht bei diesen Sitzungen hat er allerdings nicht.
Andere Veröffentlichungen im Namen des Vereins autorisiert der Vorstand.
Ehrenamtliche Tätigkeit
§28 Alle Mitglieder des Vereins verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich; sie erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Vorstandsmitgliedern entstehende Aufwendungen können ihnen auf Antrag gegen entsprechende
Nachweise erstattet werden.
§29 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Bootsbetrieb
§30 Jeder Eigentümer, Besitzer u./o. Betreiber verpflichtet sich zum verantwortungsvollen Umgang mit
seinem Wasserfahrzeug. Außerdem verpflichtet er sich zu Abschluss einer Wassersport-
Haftpflichtversicherung, die die gesetzliche Haftpflicht des Bootsführers bzw. Eigners aus Halten,
Besitz und Gebrauch absichert.
Auflösung des Vereins
§31 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht sein
gesamtes Vermögen auf die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger über, die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§32 Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung in Roermond vom 31.Mai 2024 mit der
erforderlichen Mehrheit bestätigt und tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die
bisherige Fassung vom 31.Oktober 2020 außer Kraft gesetzt.
Deutscher Dampfboot-Verein
Bodman-Ludwigshafen e. V.
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Datenschutzrichtlinie des DDV Vorstands
Behandlung der vom Deutschen Dampfboot-Verein e.V. erfassten
personenbezogenen Mitgliederdaten
Stand 01.07.2024
Artikel 1
Der Verein erfasst und speichert personenbezogene Daten der Mitglieder ausschließlich in
folgenden Tabellen:
Mitgliedertabelle: Name, Adresse (Land, PLZ/Postcode, Ort, Straße), Kommunikationsdaten (Tel.-
Nr.; Fax-Nr.; E-Mail-Adresse), Eintrittsdatum, Mitgliedsnummer, Bootsname.
Die Tabelle wird von einem Vorstandsmitglied geführt und den Zugriffsberechtigten nach jeder
Aktualisierung per E-Mail oder in Papierform zur Verfügung gestellt.
Kommunikationstabelle: Name, Land+PLZ/Postcode, Ort, Kommunikationsdaten (Tel.-Nr.; Fax-Nr.;
E-Mail-Adresse); jedem Mitglied steht es offen, gegenüber dem Vorstand der Aufnahme seiner
Daten in diese Liste zu widersprechen; hierauf wird in der Überschrift zu dieser Liste
hingewiesen.
Die Tabelle wird von einem Vorstandsmitglied geführt und nach jeder Aktualisierung dem
Betreuer der DDV-Internetseite zur Verfügung gestellt; der Betreuer der DDV-Internetseite
veröffentlicht die Kommunikationstabelle im Mitgliederbereich der DDV-Internetseite.
Kontoinformation (nur wenn das Mitglied für seine Beitragszahlung einen Abbuchungsauftrag erteilt
hat): Name, Adresse, Kontoinformation.
Die Tabelle wird ausschließlich vom Schatzmeister (Vorstand) geführt.
Bootsregister: Bootsname, Bootseigner (Name, Adresse), Standort des Bootes.
Die Tabelle wird von einem Vorstandsmitglied geführt und den Zugriffsberechtigten nach jeder
Aktualisierung per E-Mail oder in Papierform zur Verfügung gestellt.
Öffentliches Bootsregister: Bootseigner müssen der Aufnahme ihres Bootes in dieses öffentliche
Bootsregister zustimmen und übermitteln hierzu die zur Bootsdarstellung zu veröffentlichenden
Bilder sowie technische und sonstige Informationen zum Boot an den Betreuer der DDV-
Internetseite.
Der Betreuer der DDV-Internetseite erstellt auf der Basis der Tabelle „Bootsregister“ im
öffentlichen Bereich der DDV-Internetseite das „öffentliche Bootsregister“; im Kontakt mit den
jeweiligen Bootseignern erstellt er die Infoseite zum Boot im Internet.
Mitgliederbereich-Zugangsdaten: Name, Benutzerkennung, Passwort.
Die Tabelle wird vom Betreuer der DDV-Internetseite geführt; der Betreuer der Internetseite
informiert jedes Neu-Mitglied zeitnah nach Eintritt in den Verein über dessen persönliche
Zugangsdaten zum Mitgliederbereich auf der DDV-Internetseite; Mitglieder stellen Anfragen zu
ihren persönlichen Zugangsdaten zum Mitgliederbereich auf der DDV-Internetseite direkt an
den Betreuer der DDV-Internetseite, der diese Anfragen direkt beantwortet.
Artikel 2
Regelungen zum Zugriff auf die in Artikel 1 aufgeführten Tabellen (Zugriffsberechtigte):
Öffentlichkeit:
Öffentliches Bootsregister (auf der DDV-Internetseite)
Alle DDV-Mitglieder:
Kommunikationstabelle (im Mitgliederbereich der DDV-Internetseite)
Die folgenden Funktionsträger haben zusätzlich Zugriff auf diese Tabellen:
Vorstandsmitglieder:
Mitgliedertabelle, Bootsregister, Mitgliederbereich-Zugangsdaten;
Schatzmeister (zusätzlich):
Kontoinformation;
Betreuer der Internetseite:
Mitgliedertabelle, Bootsregister, Mitgliederbereich-Zugangsdaten;
Betreuer des Clubshops:
Mitgliedertabelle, Bootsregister.
Redakteur der Vereinszeitschrift:
Mitgliedertabelle, Bootsregister
Zusatzregelung:
Wird zum Versenden von Vereinspublikationen (z. B. Vereinsheft, Mitglieder-Infoschreiben) ein
Versanddienstleister beauftragt, so kann der Vorstand diesem ausschließlich zum Versand der
Publikation eine Liste mit den Namen und Adressen der Mitglieder überlassen.
Artikel 3
Eine Weitergabe der in Artikel 1 aufgeführten Tabellen oder Teilen daraus an nicht in Artikel 2
genannte Zugriffsberechtigte oder die Bekanntgabe/Veröffentlichung solcher Informationen im
Internet oder in sonstigen Medien ist unzulässig, es sei denn, die Betroffenen hätten der Weitergabe
oder Veröffentlichung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Der Vorstand kann die „Kommunikationstabelle“ an einzelne DDV-Mitglieder auch in gedruckter
Form weitergeben, wenn diese nicht über die Möglichkeit verfügen, die „Kommunikationstabelle“ im
Mitgliederbereich der DDV-Internetseite aufzurufen.
Artikel 4
Scheidet ein in Artikel 2 genannter Funktionsträger aus seiner Funktion aus, hat er die ihm
überlassenen personenbezogenen Tabellen/Mitgliederdaten an den Vorstand zurückzugeben oder
dem Vorstand gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die Tabellen/Mitgliederdaten in seinen
Unterlagen dauerhaft gelöscht wurden.
Der Vorstand des Deutschen Dampfboot-Vereins e.V.
01.07.2024
Satzung und Datenschutzrichtlinie