Satzung des DDV  (gütig ab 1.Juli 2024)  Satzung des eingetragenen Vereins „DEUTSCHER DAMPFBOOT-VEREIN“ Beschlossen von der Mitgliederversammlung in Roermond am 31.05.2024   Name und Sitz des Vereins   §1  Der Verein trägt den Namen „Deutscher Dampfboot-Verein“. Er geht hervor aus der „Vereinigung Deutscher Dampfboot-Eigner“, gegründet am 16. Juli 1983. Sitz des Vereins ist Bodman-Ludwigshafen; er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stockach eingetragen.   Zweck des Vereins   §2  Der Verein hat den Zweck, 1. das Interesse und das Verständnis für die Geschichte der Dampfschifffahrt als eines wichtigen Teils der Verkehrsgeschichte und damit der Geschichte überhaupt zu wecken und zu fördern, 2. Studien über die Geschichte der Dampfschifffahrt und insbesondere der Erforschung der Entwicklung des Dampfantriebes in Wasserfahrzeugen zu fördern, 3. wertvolle Zeugnisse der Geschichte der Dampfschifffahrt als Denkmäler der Technik zu erhalten, 4. den Gedankenaustausch unter den Vereinsmitgliedern und den an der Dampftechnik Interessierten zu fördern und auf internationaler Ebene zu mehren und durch Begegnungen zur Völkerverständigung beizutragen, 5. den Wassersport zu pflegen, 6. die Eigner von Dampfbooten und -schiffen technisch und ideell zu unterstützen und ihre Interessen wahrzunehmen.   §3  Der Verein möchte seinen Zweck erreichen 1. durch Veröffentlichungen, insbesondere Herausgabe einer Zeitschrift, 2. durch Veranstaltungen von Vorträgen, Führungen, Ausstellungen, Studienfahrten, 3. durch betriebsfähige Erhaltung technikgeschichtlich wertvoller dampfgetriebener Wasserfahrzeuge, 4. durch Beratung und Mithilfe bei Planung und Bau von Dampfbooten sowie Austausch von Erfahrungen in der Dampftechnik, insbesondere auch unter den Vereinsmitgliedern, 5. durch wassersportliche Veranstaltungen und Wettbewerbe, z. B. Regatten, 6. durch das Gespräch mit allen zuständigen Behörden, 7. durch die Zusammenarbeit mit ähnlich ausgerichteten Vereinigungen auf internationaler Ebene.   §4  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung von Forschung, Bildung und Sport. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.   Mitgliedschaft   §5  Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personen- vereinigungen (wie Behörden, Gesellschaften, Vereine, Verbände, Museen) werden. Das Mindestalter bei Jugendlichen beträgt 12 Jahre, die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist dann jedoch notwendig.   §6  Die Mitgliedschaft wird erworben nach erfolgter schriftlicher Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstands oder durch Entscheid eines vom Vorstand beauftragten Vorstandsmitglieds.  §7  Die Mitgliedschaft erlischt 1. bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch die Auflösung ohne Rechtsnachfolge; 2. durch Austritt, welcher mit vierteljährlicher Frist zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand erklärt werden muss; 3. durch Löschung, wenn der fällige Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung am 31.Dez. des betreffenden Jahres im Rückstand ist; 4. durch Ausschluss, wenn der Auszuschließende den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt, wobei über den Ausschluss nach Anhörung des Betroffenen der Vorstand entscheidet, der Betroffene jedoch die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen kann.   §8  Durch einstimmigen Beschluss des Vorstands können natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um Arbeit und Zweck des Vereins erworben haben, zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen werden. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung bestätigt die Ehren-mitgliedschaft.   §9  Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld des Mitglieds und ist in den ersten drei Monaten eines Jahres für das betreffende Jahr zur Zahlung fällig. Ehrenmitglieder sind ab dem Folgejahr der Ernennung von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit   Organe des Vereines   §10 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr an einem vom Vorstand zu bestimmenden Zeitpunkt und Ort statt.   §11 Die Aufgaben der jährlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere: 1.  Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes 2.  Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Schatzmeisters 3.  Bericht der Rechnungsprüfer 4.  Entlastung des Vorstands 5.  Genehmigung des Haushaltsplans 6.  Wahl des Vorstands 7.  Wahl von zwei Rechnungsprüfern 8.  Wahl des Redakteurs für die Vereinszeitung 9.  Satzungsänderungen 10.  Festlegung des Jahresbeitrages 11.  Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern 12.  Entscheidung über Einsprüche zum Ausschluss von Mitgliedern 13.  Entscheidung über Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.   §12 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder.   §13 Die Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung schriftlich oder durch die Vereinsmitteilungen mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.  §14 Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben. Dringlichkeitsanträge werden unbefristet entgegengenommen, wenn sie von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder unterstützt werden. Satzungsänderungen können nicht Inhalt von Dringlichkeitsanträgen sein. §15 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied ausgeübt werden, wobei das anwesende Mitglied höchstens zwei andere Mitglieder vertreten kann.  §16 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sind weder Ablehnung noch Zustimmung und werden deshalb nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit erreicht der Antrag keine Mehrheit und ist deshalb abgelehnt. Bei Personalwahlen ist bei Stimmengleichheit die Wahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zweidrittelmehrheit ist jedoch erforderlich bei 1. Annahme von Dringlichkeitsanträgen, 2. Anträgen auf Abberufung eines Vorstandsmitglieds, die Dreiviertelmehrheit ist erforderlich bei 1. Änderung der Satzung, 2. Anträgen über Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen.   §17 Bei den Mitgliederversammlungen muss eine geheime Abstimmung erfolgen bei den Tagesordnungspunkten gemäß § 11, Punkt 6, Punkt 7 und Punkt 8, wenn ein Mitglied eine solche Abstimmung verlangt. Niederschrift   §18 Die gefassten Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und Vorstand sind schriftlich nie- derzulegen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.    Vorstand   §19 Die Geschäfte des Vereins führt ein aus fünf Personen bestehender Vorstand, dessen Mitglieder von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Die Amtszeit jedes Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist zulässig.   §20 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende und der erste und der zweite Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.   §21 Der Vorstand besteht aus 1. dem Vorsitzenden, 2. dem ersten Stellvertreter, 3. dem zweiten Stellvertreter, 4. dem Schriftführer, 5. dem Schatzmeister. Kann eine der Positionen von der Mitgliederversammlung durch Einzel- oder Blockwahl nicht besetzt werden, bestimmt der restliche Vorstand, wie die Aufgaben des unbesetzten Amtes verteilt werden. Der Vorstand lädt in diesem Fall innerhalb von 6 Monaten zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein, um das unbesetzt gebliebene Amt zu besetzen.   §22 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen oder aber vom Vorstand ein Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung betraut werden.   §23 Der Vereinsvorsitzende führt und leitet den Verein. Er beruft Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Übertragung der Leitung auf ein anderes Vorstandsmitglied ist mit Zustimmung des Vorsitzenden zulässig. Der Vorsitzende ist berechtigt, auch andere Mitglieder an Vorstandssitzungen teilnehmen zu lassen, wenn in besonderen Fällen deren Rat und Sachkenntnis dies erfordern. Auch bei Mitgliederversammlungen ist die Teilnahme von beratenden Personen, die nicht Mitglieder sind, zulässig. Stimmrecht haben solche Personen jedoch nicht. §24 Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für das Rechnungswesen und die Kassengeschäfte. Sein Leitfaden für Einnahmen und Ausgaben ist der jeweils gültige Haushaltsplan. Der Schatzmeister ist für die finanziellen Angelegenheiten, insbesondere für den Beitragseinzug verantwortlich. Der Schatzmeister hat den Vorsitzenden unverzüglich zu informieren, wenn sich wesentliche Abweichungen vom Haushaltsplan entwickeln. Auszahlungsanordnungen über   250,-- EURO bedürfen der Genehmigung durch den Vorsitzenden, wenn nicht vorher ein Investitions- oder Ausgabenbeschluss für die gleiche Sache durch den Vorstand getroffen wurde. Der Mitgliederversammlung ist eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse des Vereins zu geben und es ist über die Ein- und Ausgaben des Vereins seit der letzten Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. §25 Die Rechnungsprüfer sind in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Direkte Wiederwahl ist nur einmal möglich, danach muss für die betreffende Person eine Pause von einer Amtsperiode erfolgen.   §26 Den übrigen Vorstandsmitgliedern des Vorstands obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben und zusätzlichen Tätigkeiten, die bei Vorstandssitzungen beschlossen werden.   §27 Der Redakteur nimmt die Beitrags- und Anzeigenbestellungen für die Vereinszeitung entgegen. Er gestaltet die Texte eigenverantwortlich. Er ist berechtigt, Textbeiträge, die diffamierenden oder beleidigenden Inhalt haben, von der Veröffentlichung auszuschließen. Er ist verpflichtet, Text- und Bildbeiträge, sowie mögliche Anzeigen mit politischem Inhalt oder mit unsittlichem oder sittenwidrigem Inhalt von der Veröffentlichung auszuschließen. Der Redakteur soll zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, Stimmrecht bei diesen Sitzungen hat er allerdings nicht. Andere Veröffentlichungen im Namen des Vereins autorisiert der Vorstand.   Ehrenamtliche Tätigkeit   §28 Alle Mitglieder des Vereins verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich; sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  Vorstandsmitgliedern entstehende Aufwendungen können ihnen auf Antrag gegen entsprechende Nachweise erstattet werden.   §29 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.   Bootsbetrieb §30 Jeder Eigentümer, Besitzer u./o. Betreiber verpflichtet sich zum verantwortungsvollen Umgang mit seinem Wasserfahrzeug. Außerdem verpflichtet er sich zu Abschluss einer Wassersport- Haftpflichtversicherung, die die gesetzliche Haftpflicht des Bootsführers bzw. Eigners aus Halten, Besitz und Gebrauch absichert.  Auflösung des Vereins  §31 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht sein gesamtes Vermögen auf die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger über, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. §32 Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung in Roermond vom 31.Mai 2024 mit der erforderlichen  Mehrheit bestätigt und tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die bisherige Fassung vom 31.Oktober 2020 außer Kraft gesetzt. Deutscher Dampfboot-Verein Bodman-Ludwigshafen e. V.
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--------------------------------------------------------------------------------------------------------            Datenschutzrichtlinie des DDV Vorstands  Behandlung der vom Deutschen Dampfboot-Verein e.V. erfassten personenbezogenen Mitgliederdaten Stand 01.07.2024 Artikel 1  Der Verein erfasst und speichert personenbezogene Daten der Mitglieder ausschließlich in folgenden Tabellen: Mitgliedertabelle: Name, Adresse (Land, PLZ/Postcode, Ort, Straße), Kommunikationsdaten (Tel.- Nr.; Fax-Nr.; E-Mail-Adresse), Eintrittsdatum, Mitgliedsnummer, Bootsname. Die Tabelle wird von einem Vorstandsmitglied geführt und den Zugriffsberechtigten nach jeder Aktualisierung per E-Mail oder in Papierform zur Verfügung gestellt. Kommunikationstabelle: Name, Land+PLZ/Postcode, Ort, Kommunikationsdaten (Tel.-Nr.; Fax-Nr.; E-Mail-Adresse); jedem Mitglied steht es offen, gegenüber dem Vorstand der Aufnahme seiner Daten in diese Liste zu widersprechen; hierauf wird in der Überschrift zu dieser Liste hingewiesen. Die Tabelle wird von einem Vorstandsmitglied geführt und nach jeder Aktualisierung dem Betreuer der DDV-Internetseite zur Verfügung gestellt; der Betreuer der DDV-Internetseite veröffentlicht die Kommunikationstabelle im Mitgliederbereich der DDV-Internetseite. Kontoinformation (nur wenn das Mitglied für seine Beitragszahlung einen Abbuchungsauftrag erteilt hat): Name, Adresse, Kontoinformation. Die Tabelle wird ausschließlich vom Schatzmeister (Vorstand) geführt. Bootsregister: Bootsname, Bootseigner (Name, Adresse), Standort des Bootes. Die Tabelle wird von einem Vorstandsmitglied geführt und den Zugriffsberechtigten nach jeder Aktualisierung per E-Mail oder in Papierform zur Verfügung gestellt. Öffentliches Bootsregister: Bootseigner müssen der Aufnahme ihres Bootes in dieses öffentliche Bootsregister zustimmen und übermitteln hierzu die zur Bootsdarstellung zu veröffentlichenden Bilder sowie technische und sonstige Informationen zum Boot an den Betreuer der DDV- Internetseite. Der Betreuer der DDV-Internetseite erstellt auf der Basis der Tabelle „Bootsregister“ im öffentlichen Bereich der DDV-Internetseite das „öffentliche Bootsregister“; im Kontakt mit den jeweiligen Bootseignern erstellt er die Infoseite zum Boot im Internet. Mitgliederbereich-Zugangsdaten: Name, Benutzerkennung, Passwort. Die Tabelle wird vom Betreuer der DDV-Internetseite geführt; der Betreuer der Internetseite informiert jedes Neu-Mitglied zeitnah nach Eintritt in den Verein über dessen persönliche Zugangsdaten zum Mitgliederbereich auf der DDV-Internetseite; Mitglieder stellen Anfragen zu ihren persönlichen Zugangsdaten zum Mitgliederbereich auf der DDV-Internetseite direkt an den  Betreuer der DDV-Internetseite, der diese Anfragen direkt beantwortet. Artikel 2 Regelungen zum Zugriff auf die in Artikel 1 aufgeführten Tabellen (Zugriffsberechtigte): Öffentlichkeit:  Öffentliches Bootsregister (auf der DDV-Internetseite) Alle DDV-Mitglieder: Kommunikationstabelle (im Mitgliederbereich der DDV-Internetseite) Die folgenden Funktionsträger haben zusätzlich Zugriff auf diese Tabellen: Vorstandsmitglieder:  Mitgliedertabelle, Bootsregister, Mitgliederbereich-Zugangsdaten; Schatzmeister (zusätzlich): Kontoinformation; Betreuer der Internetseite: Mitgliedertabelle, Bootsregister, Mitgliederbereich-Zugangsdaten; Betreuer des Clubshops: Mitgliedertabelle, Bootsregister. Redakteur der Vereinszeitschrift: Mitgliedertabelle, Bootsregister Zusatzregelung: Wird zum Versenden von Vereinspublikationen (z. B. Vereinsheft, Mitglieder-Infoschreiben) ein Versanddienstleister beauftragt, so kann der Vorstand diesem ausschließlich zum Versand der Publikation eine Liste mit den Namen und Adressen der Mitglieder überlassen. Artikel 3 Eine Weitergabe der in Artikel 1 aufgeführten Tabellen oder Teilen daraus an nicht in Artikel 2 genannte Zugriffsberechtigte oder die Bekanntgabe/Veröffentlichung solcher Informationen im Internet oder in sonstigen Medien ist unzulässig, es sei denn, die Betroffenen hätten der Weitergabe oder Veröffentlichung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Der Vorstand kann die „Kommunikationstabelle“ an einzelne DDV-Mitglieder auch in gedruckter Form weitergeben, wenn diese nicht über die Möglichkeit verfügen, die „Kommunikationstabelle“ im Mitgliederbereich der DDV-Internetseite aufzurufen. Artikel 4 Scheidet ein in Artikel 2 genannter Funktionsträger aus seiner Funktion aus, hat er die ihm überlassenen personenbezogenen Tabellen/Mitgliederdaten an den Vorstand zurückzugeben oder dem Vorstand gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die Tabellen/Mitgliederdaten in seinen Unterlagen dauerhaft gelöscht wurden. Der Vorstand des Deutschen Dampfboot-Vereins e.V. 01.07.2024
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