DEUTSCHERDAMPFBOOTVEREIN e.V.
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DDV Bootsdampfkessel Überwachung :
stets   ausdrücklich   ausgenommen   sind;   Ausnahmen   hiervon   kann   es   durch   regionale   Vorschriften   wie   z.B. am   Bodensee   geben,   wo   alle   Boote   mit   Maschinenantrieb   regelmäßig   überwacht   werden   und   anlässlich dieser   Überprüfungen   auch   Vorgaben   zur   regelmäßigen   Überwachung   der   Dampfkessel   auf   diesen   Booten gefordert   werden. Alle   Dampfbootbetreiber,   die   ihre   Boote   ausschließlich   privat   und   nicht   zu   kommerziellen Zwecken   betreiben,   sind   danach   wegen   fehlender   gesetzlicher   Überwachungsvorschriften      angehalten, eigenverantwortlich    dafür    zu    sorgen,    dass    beim    Betrieb    ihres    Dampfbootes    Dritte    nicht    zu    Schaden kommen können.
Das DDV-Bootsdampfkessel-Überwachungsprojekt vorgestellt im Rahmen der DDV Mitgliederversammlung 2017 in Lübeck Da   der   Betrieb   von   Dampfkesseln   grundsätzlich   mit   Gefahren   verbunden   ist,   hat   der Gesetzgeber   für   den   Bau   und   die   regelmäßige   Überwachung   solcher   Anlagen   mehrere Vorschriften   erlassen.   Das   sind   insbesondere   die   EG-Richtlinien   für   Sportboote,   für Druckgeräte   und   für   Großraumwasserkessel   und   im   nationalen   Bereich   das   Produkt- sicherheitsgesetz   und   die   Betriebssicherheitsverordnung.   Allen   diesen   Vorschriften   ist aber   gemeinsam,   dass   Dampfkessel   in   Booten   (zumindest   in   der   Größe,   wie   wir   sie betreiben),   die   ausschließlich   für   private   und   nicht      kommerzielle      Zwecke      betrieben werden,  in  Deutschland  durch  die  derzeit geltenden Vorschriften  (Stand  Ende 2016)
Den   Organisatoren   eines   Dampfboottreffens   kommt   damit   auch   eine   ganz   beson- dere   Verantwortung   zu,   denn   –   sollte   es   tatsächlich   einmal   zu   einem   Zwischenfall mit   einem   Dampfkessel   kommen   –   wird   die   Administration   sofort   fragen,   ob   die Organisatoren   dafür   gesorgt   haben,   dass   die   Dampfkessel   regelmäßig   überprüft worden   sind.   In   anderen   Ländern   (England,   USA)   ist   es   schon   lange   Standard,   dass auch    die    ausschließlich    privat    betriebenen    Bootsdampfkessel    regelmäßig    durch Mitglieder der Dampfbootvereine einer Sicherheitsinspektion unterzogen werden.
Der   Vorstand   des   DDV   sieht   sich   deshalb   in   der   Pflicht,   auch   für   die   ausschließlich   privat   genutzten Boote   seiner   Mitglieder   (in   Anlehnung   an   die   Vorgaben   der   Betriebssicherheits-verordnung   mit   Stand 01.06.2015)   einen   Mindeststandard   zur   regelmäßigen   Überwachung   der   Bootsdampfkesselanlagen   zu formulieren   und   zu   fordern.   Wir   sehen   dies      als   wichtige   Maßnahme   zur   Absicherung   der   Bootseigner selbst   gegenüber   der   Öffentlichkeit   und   der   Behörden   und   als   Voraussetzung   für   eine   Teilnahme   an   den Veranstaltungen des DDV in Zukunft. Grundsätzlich gibt es zur regelmäßigen Überwachung von Dampfkesseln folgende Prüfungen: Äußere Prüfung Dabei    wird    die    gesamte    Dampferzeugungsanlage    im    Betrieb    (also    angeheizt)    geprüft; insbesondere   geachtet   wird   auf   die   Funktion   von   Wasserstandsanzeige,   Sicherheitsventil, Manometer, Dichtheit und Kesselspeiseeinrichtung. Innere Prüfung Inspektion   der   Innenwände   durch   Öffnungen   z.B.   mittels   Endoskop;   ersatzweise   auch Druckprüfung mit 1,5 x p max . Druckprüfung   Prüfdruck   =   1,5   x   p max    ;   fand   eine   „Innere   Prüfung“   statt,   genügt   Prüfdruck   =   1,3   x   p max ; Prüfdauer 15 Minuten. Die   Größe   (Produkt   aus   max.   Druck   in   bar   und   Gesamtvolumen   des   Kessels   in   Liter:   p max       x   V   )   ist   ein wesentliches   Unterscheidungskriterium   hinsichtlich   der   Gefahrenabschätzung   für   Dampfkessel.   Nach den    Vorgaben    der    Betriebssicherheitsverordnung    unterscheiden    wir    grundsätzlich    zwei    Gruppen: Dampfkessel mit Druckinhaltsprodukt =< 1000 und Dampfkessel mit Druckinaltsprodukt > 1000. Regelmäßige Prüfung von im Betrieb befindlichen Dampfkesseln mit Druckinhaltsprodukt  ≤ 1000 : Folgende regelmäßige Untersuchungen werden aus Sicht des DDV für sinnvoll gehalten:  Äußere Prüfung alle 3 Jahre Druckprüfung alle 6 Jahre (Hinweis:   wegen   der   –   geringen   -   Größe   dieser   Kessel   ist   eine   „Innere   Untersuchung“   in   der   Regel   nur sehr   unzureichend   möglich;   diese   Kessel   weisen   häufig   keine   Inspektionsöffnungen   auf   und   können deshalb   auch   mit   einem   Endoskop   nur   unzureichend   inspiziert   werden;   der   Verzicht   auf   die   „Innere Prüfung“   ist   dann   zulässig,   wenn   stattdessen   die   Druckprüfung   mit   einem   Prüfdruck   von   1,5   x   p max   durchgeführt wird.) Die   Begutachtung   kann   stets   durch   einen   Sachverständigen   einer   „zugelassenen   Überwachungs- stelle   (ZÜS)“   (=   TÜV,   DEKRA)   oder   durch   eine   „zur   Prüfung   befähigte   Person   (bP)   nach   BetrSichV“ durchgeführt werden. oder Die   Prüfung   kann   auch   durch   den   Bootseigner   selbst   in   eigener   Verantwortung   im   Beisein   eines „DDV   Dampfkesselprüfungszeugen“   durchgeführt   werden;   die   Aufgabe   des   „DDV   Dampfkessel- prüfungszeuge“    ist    dabei    zu    beobachten,    dass    der    Bootseigner    alle    vorgegebenen    Prüfschritte ordnungsgemäß durchgeführt hat. Die    Dokumentation    einer    durchgeführten    Prüfung    erfolgt    im    „Bootsdampfkessel-Überwachungs- nachweis“   entweder   durch   den   ZÜS-Sachverständigen   (wenn   dieser   die   Prüfung   vorgenommen   hat) oder durch den „DDV Dampfkesselprüfungszeugen“. Regelmäßige Prüfung von im Betrieb befindlichen Dampfkesseln mit Druckinhaltsprodukt  > 1000 : Äußere Prüfung  jährlich Innere Prüfung  alle 3 Jahre Druckprüfung / Festigkeitsprüfung  alle 9 Jahre Die   Begutachtung   kann   wegen   der   größe   der   Kessel   und   des   damit   verbundenen   wesetlich   höheren Gefahrenpotentials   nur   durch   einen   Sachverständigen   einer   „zugelassenen   Über-wachungsstelle   (ZÜS)“ (=    TÜV,    DEKRA)    durchgeführt    werden,    der    auch    den    jeweiligen    Prüfumfang    festlegt.    Der    ZÜS- Sachverständige   erstellt   in   der   Regel   eine   gesonderte   Prüfbescheinigung   und   kann   die   erfolgreiche Prüfung zusätzlich im „Bootsdampfkessel-Überwachungsnachweis“ quittieren.
Der „DDV Dampfkesselprüfungszeuge“: „DDV   Dampfkesselprüfungszeuge“   sind   bis   zu   einer   anderslautenden   Regelung alle     Bootseigner     und     ehemalige     Bootseigner,     unter     deren     Namen     im Bootsregister des DDV ein Dampfboot gelistet ist bzw. war.
Der „Bootsdampfkessel-Überwachungsnachweis“ : Der   „Bootsdampfkessel-Überwachungsnachweis“   ist   ein   hellblaues   Faltblatt   im   Format   DIN A5,   das   vom DDV-Vorstand auf Antrag für jedes im DDV-Bootsregister gelistetes Boot ausgegeben wird.
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                              Die DDV-Bootsdampfkessel-Überwachungsregeln                                                                    Stand 19.08.2021 Der   Deutsche   Dampfboot-Verein   formuliert   im   Folgenden   für   die   Boote   seiner   Mitglieder   (in   Anlehnung   an   die   Vorgaben der   Betriebssicherheitsverordnung   (BetrSichV)   mit   Stand   01.06.2015)         einen   Mindeststandard   zur   Inbetriebnahme   und zur    regelmäßigen    Überwachung    der    Boots-Dampfkesselanlagen.    Die    DDV-Bootsdampfkessel-Überwachungsregeln gelten   ausschließlich   für   Kesselanlagen   in   Dampfbooten,   die   nicht   gewerblichen   oder   wirtschaftlichen   Zwecken   dienen oder durch die Beschäftigte (im Sinne des Arbeitsrechts) gefährdet werden können. Zum   Nachweis   der   durchgeführten   Untersuchungen/Prüfungen   erhält   jeder   Bootseigner   vom   DDV-Vorstand   für   sein   Boot einen „Bootsdampfkessel-Überwachungsnachweis“, in dem die erfolgreichen Prüfungen mit Datum eingetragen werden. Neu gebaute oder (z.B. mit Boot) importierte Dampfkessel: I n Deutschland neu gebauter Kessel  (z.B. nach den DDV-Standardunterlagen): Konstruktionsunterlagen und Berechnung bei einer Vorprüfstelle (TÜV, DEKRA) einreichen; Kesselhersteller mit „HP0-Zulassung“ mit dem Bau beauftragen; Fertiggestellten   Kessel   durch   einen   Sachverständigen   einer   „zugelassenen   Überwachungsstelle   (ZÜS)“   begutachten lassen; Nach   Einbau   des   Kessels   im   Boot   mit   allen Anbauteilen   „Inbetriebnahmeprüfung“   der   gesamten Anlage   durch   einen ZÜS-Sachverständigen. Nach Deutschland (z.B. zusammen mit einem Boot) eingeführte Kesselanlage: Nachweis, dass die Kesselanlage im Herkunftsland nach den dort geltenden Vorschriften erstellt und geprüft wurde. Im Betrieb befindliche Dampfkessel mit Druckinhaltsprodukt  ≤ 1000 : Das   Druckinhaltsprodukt   eines   Dampfkessels   errechnet   sich   aus   dem   Gesamtkesselvolumen   (V)   in   Litern   multipliziert   mit dem maximal zulässigen Betriebsdruck (pmax) in bar:  V x p max   . Folgende wiederkehrende Prüfungen sind durchzuführen: Äußere Prüfung: alle 3 Jahre Innere Prüfung: alle 6 Jahre; kann entfallen, wenn die Druckprüfung mit dem 1,5 fachen max. Betriebsdruck durchgeführt wird Druckprüfung: alle 6 Jahre Die   Prüfung   kann   stets   durch   einen   Sachverständigen   einer   „zugelassenen   Überwachungs-stelle   (ZÜS)“   (= TÜV,   DEKRA) oder   durch   eine   „zur   Prüfung   befähigte   Person   (bP)   nach   BetrSichV“   durchgeführt   werden.   Die   Prüfung   wird   nach   den Vorgaben   der   jeweiligen   Sachverständigenorganisation   durchgeführt   und   der   Sachverständige   bestätigt   die   erfolgreiche Prüfung im „Bootsdampfkessel Überwachungsnachweis“. Die   Prüfung   kann   auch   durch   den   Bootseigner   selbst   im   Beisein   eines   „DDV   Dampfkesselprüfungszeugen“   durchgeführt werden.   Der   DDV   Dampfkesselprüfungszeuge   beaufsichtigt   dabei   die   ordnungsgemäße   Durchführung   aller   einzelnen Prüfschritte   und   bestätigt   die   erfolgreich   durchgeführten   Prüfschritte   durch   einen   Haken   in   den   entsprechenden   Spalten im   „Bootsdampfkessel-Überwachungsnachweis“   unter   Angabe   des   Datums,   seines   Namens   und   des   Namen   seines Bootes. „Äußere Prüfung“ alle 3 Jahre; diese beinhaltet: 1. Dampfkessel in betriebsbereitem Zustand. 2. Funktion der Wasserstandsanzeige: Erforderlich    sind    2    Wasserstandsanzeiger    (TRD    802);    bei    Kesselinhalt        ≤    50    Liter    ist    nur    1    Wasser- standsanzeiger    erforderlich.    Wasserstandsanzeiger    müssen    absperrbar    und    ausblasbar    sein;    nach    dem Ausblasen   muss   sich   die   gleiche   Wasserstandsanzeige   wie   vorher   einstellen.   Eine   Markierung   für   den niedrigsten Wasserstand ist anzubringen. Bei    Dampfkesseln    mit    Erstinbetriebnahme    vor    dem    01.01.2018    wird    unabhängig    vom    Kesselinhalt    die Ausrüstung    mit    1    Wasserstandsanzeige    weiterhin    akzeptiert,    wenn    ansonsten    die    im    vorigen    Absatz genannten Vorgaben eingehalten werden. 3. Funktion der Druckanzeige (Manometer): Der   Messbereich   des   Betriebs-Manometers   muss   mindestens   das   1½   fache   und   darf   höchstens   das   2½   fa- che des max. Betriebsdruckes betragen. 4. Anheizen   des   Dampfkessels   bis   zum   Erreichen   des   Ansprechdrucks   der   Sicherheits-ventile   bei   Erreichen   des zulässigen maximalen Betriebsdrucks: Dampfkessel   auf   Schiffen   müssen   mit   2   Sicherheitsventilen   ausgerüstet   sein.   Sicherheitsventile   müssen „ohne   Hilfsmittel“   spätestens   bei   Erreichen   von   80%   des   max.   Betriebsdruckes   angelüftet   werden   können (z.B. durch fest verbauten Hebel oder Schraubdeckel) (TRD 401). Bei    Dampfkesseln    mit    Erstinbetriebnahme    vor    dem    01.01.2018    wird    die    Ausrüstung    mit    nur    1    Sicher- heitsventil   weiterhin   akzeptiert,   wenn   ansonsten   die   im   vorigen   Absatz   genannten   Vorgaben   eingehalten werden. Sicherheitsventile,     die     nicht     wie     beschrieben     angelüftet     werden     können,     müssen     durch     anlüftbare Sicherheitsventile bis spätestens 31.12.2020 ersetzt werden. 5. Funktion   der   Überdruckventile   hinsichtlich   der   abgeblasenen   Dampfmenge;   diese   muss   (je   Ventil)   stets   größer sein, als die durch das Nachheizen erzeugte Dampfmenge: Der    Kesseldruck    darf    nach   Ansprechen    des    Sicherheitsventils    auch    bei    voller    Heizleistung    nicht    weiter steigen.   Jedes   der   beiden   Sicherheitsventile   ist   zu   prüfen;   spricht   bei   der   Überprüfung   nur   ein   Sicher- heitsventil   an,   dann   kann   die   Funktion   des   zweiten   Sicherheitsventils   durch   Anlüften   bei   einem   Kesseldruck oberhalb von 80% pmax nachgewiesen werden. 6. Funktion der Kesselspeiseeinrichtungen: Erforderlich   sind   mindestens   2   voneinander   unabhängige   Einrichtungen.   Die   Funktion   beider   Kesselspeise- einrichtungen ist zu prüfen. 7. Betrieb der Dampfmaschine: Diese Prüfung dient dem Nachweis der Funktion der maschinengetriebenen Kesselspeiseeinrichtung. Das Boot kann sich dabei im Wasser oder auf einem Lagergestell/Transportanhänger befinden. „Innere Prüfung“ alle 6 Jahre: Nur erforderlich, wenn die Druckprüfung nicht mit 1,5 x p max  sondern mit 1,3 x p max  durchgeführt werden soll. Eine   „Innere   Prüfung“   der   Dampfkessel   kann   wegen   der   Komplexität   der   Begutachtung   selbst   und   der   bei   der Begutachtung   einzusetzenden   Prüfgeräte   ausschließlich   durch   einen   ZÜS-Sachverständigen   oder   eine   „zur Prüfung befähigte Person (bP) nach BetrSichV“ durchgeführt werden. „Druckprüfung“ alle 6 Jahre; diese beinhaltet: 1. Wasserdruckprüfung des Dampfkessels und Prüfung der Manometeranzeige: Die   Sicherheitsventile   sind   zur   Prüfung   abzubauen   oder   deren   Funktion   ist   auf   andere   Weise   zu   blockieren. Alle Hähne sind zu schließen insbesondere die Hähne der Wasserstandsanzeigen. Der   Dampfkessel   ist   vollständig   mit   Wasser   zu   füllen.   Der   Wasserdruck/Prüfdruck   ist   (z.B.   mit   der   hand- betätigten   Kesselspeisepumpe)   langsam   auf   das   1,5   fache   (nach   einer   Inneren   Prüfung   auf   das   1,3   fache) des   maximalen   Betriebsdrucks   zu   erhöhen;   der   Prüfdruck   soll   über   ca.   15   Minuten   aufrecht   gehalten   werden; dabei   dürfen   keine   Beschädigungen   oder   Leckagen   am   Kessel   erkennbar   sein;   ein   geringfügiger   Druckabfall um   maximal   10%   des   Prüfdrucks      (z.B.   durch   leckende   Rückschlagventile   oder   Verschraubungen)   ist   dann zulässig,     wenn     der     Druckabfall     eindeutig     auf     geringfügig     undichte     Ventile     oder     Verschraubungen zurückgeführt werden kann. Für   die   Überprüfung   des   Betriebs-Manometers   ist   ein   zweites   (Vergleichs-)Manometer   anzubringen   (z.B.   am Anschluss    eines    zur    Druckprüfung    demontierten    Sicherheitsventils).    Die    Abweichung    der    Anzeige    von Vergleichs-Manometer und Betriebs-Manometer darf 0,5 bar nicht überschreiten. Im Betrieb befindliche Dampfkessel mit Druckinhaltsprodukt  > 1000 : Die   Begutachtung   kann   nur   durch   einen   Sachverständigen   einer   „zugelassenen   Überwachungsstelle   (ZÜS)“   (=   TÜV, DEKRA)   durchgeführt   werden.   Der   ZÜS-Sachverständige   erstellt   in   der   Regel   eine   gesonderte   Prüfbescheinigung   und kann die erfolgreiche Prüfung zusätzlich im „Bootsdampfkessel-Überwachungsnachweis“ quittieren. „Äußere Prüfung“   jährlich; nach den Vorgaben des ZÜS-Sachverständigen. „Innere Prüfung“   alle 3 Jahre; nach den Vorgaben des ZÜS-Sachverständigen. „Festigkeitsprüfung“   alle 9 Jahre; nach den Vorgaben des ZÜS-Sachverständigen.