DEUTSCHERDAMPFBOOTVEREIN e.V.
DDV Bootsdampfkessel
Überwachung :
stets
ausdrücklich
ausgenommen
sind;
Ausnahmen
hiervon
kann
es
durch
regionale
Vorschriften
wie
z.B.
am
Bodensee
geben,
wo
alle
Boote
mit
Maschinenantrieb
regelmäßig
überwacht
werden
und
anlässlich
dieser
Überprüfungen
auch
Vorgaben
zur
regelmäßigen
Überwachung
der
Dampfkessel
auf
diesen
Booten
gefordert
werden.
Alle
Dampfbootbetreiber,
die
ihre
Boote
ausschließlich
privat
und
nicht
zu
kommerziellen
Zwecken
betreiben,
sind
danach
wegen
fehlender
gesetzlicher
Überwachungsvorschriften
angehalten,
eigenverantwortlich
dafür
zu
sorgen,
dass
beim
Betrieb
ihres
Dampfbootes
Dritte
nicht
zu
Schaden
kommen können.
Das DDV-Bootsdampfkessel-Überwachungsprojekt
vorgestellt im Rahmen der DDV Mitgliederversammlung 2017 in Lübeck
Da
der
Betrieb
von
Dampfkesseln
grundsätzlich
mit
Gefahren
verbunden
ist,
hat
der
Gesetzgeber
für
den
Bau
und
die
regelmäßige
Überwachung
solcher
Anlagen
mehrere
Vorschriften
erlassen.
Das
sind
insbesondere
die
EG-Richtlinien
für
Sportboote,
für
Druckgeräte
und
für
Großraumwasserkessel
und
im
nationalen
Bereich
das
Produkt-
sicherheitsgesetz
und
die
Betriebssicherheitsverordnung.
Allen
diesen
Vorschriften
ist
aber
gemeinsam,
dass
Dampfkessel
in
Booten
(zumindest
in
der
Größe,
wie
wir
sie
betreiben),
die
ausschließlich
für
private
und
nicht
kommerzielle
Zwecke
betrieben
werden, in Deutschland durch die derzeit geltenden Vorschriften (Stand Ende 2016)
Den
Organisatoren
eines
Dampfboottreffens
kommt
damit
auch
eine
ganz
beson-
dere
Verantwortung
zu,
denn
–
sollte
es
tatsächlich
einmal
zu
einem
Zwischenfall
mit
einem
Dampfkessel
kommen
–
wird
die
Administration
sofort
fragen,
ob
die
Organisatoren
dafür
gesorgt
haben,
dass
die
Dampfkessel
regelmäßig
überprüft
worden
sind.
In
anderen
Ländern
(England,
USA)
ist
es
schon
lange
Standard,
dass
auch
die
ausschließlich
privat
betriebenen
Bootsdampfkessel
regelmäßig
durch
Mitglieder der Dampfbootvereine einer Sicherheitsinspektion unterzogen werden.
Der
Vorstand
des
DDV
sieht
sich
deshalb
in
der
Pflicht,
auch
für
die
ausschließlich
privat
genutzten
Boote
seiner
Mitglieder
(in
Anlehnung
an
die
Vorgaben
der
Betriebssicherheits-verordnung
mit
Stand
01.06.2015)
einen
Mindeststandard
zur
regelmäßigen
Überwachung
der
Bootsdampfkesselanlagen
zu
formulieren
und
zu
fordern.
Wir
sehen
dies
als
wichtige
Maßnahme
zur
Absicherung
der
Bootseigner
selbst
gegenüber
der
Öffentlichkeit
und
der
Behörden
und
als
Voraussetzung
für
eine
Teilnahme
an
den
Veranstaltungen des DDV in Zukunft.
Grundsätzlich gibt es zur regelmäßigen Überwachung von Dampfkesseln folgende Prüfungen:
Äußere Prüfung
Dabei
wird
die
gesamte
Dampferzeugungsanlage
im
Betrieb
(also
angeheizt)
geprüft;
insbesondere
geachtet
wird
auf
die
Funktion
von
Wasserstandsanzeige,
Sicherheitsventil,
Manometer, Dichtheit und Kesselspeiseeinrichtung.
Innere Prüfung
Inspektion
der
Innenwände
durch
Öffnungen
z.B.
mittels
Endoskop;
ersatzweise
auch
Druckprüfung mit 1,5 x p
max
.
Druckprüfung
Prüfdruck
=
1,5
x
p
max
;
fand
eine
„Innere
Prüfung“
statt,
genügt
Prüfdruck
=
1,3
x
p
max
;
Prüfdauer 15 Minuten.
Die
Größe
(Produkt
aus
max.
Druck
in
bar
und
Gesamtvolumen
des
Kessels
in
Liter:
p
max
x
V
)
ist
ein
wesentliches
Unterscheidungskriterium
hinsichtlich
der
Gefahrenabschätzung
für
Dampfkessel.
Nach
den
Vorgaben
der
Betriebssicherheitsverordnung
unterscheiden
wir
grundsätzlich
zwei
Gruppen:
Dampfkessel mit Druckinhaltsprodukt =< 1000 und Dampfkessel mit Druckinaltsprodukt > 1000.
Regelmäßige Prüfung von im Betrieb befindlichen Dampfkesseln
mit Druckinhaltsprodukt ≤ 1000 :
Folgende regelmäßige Untersuchungen werden aus Sicht des DDV
für sinnvoll gehalten:
Äußere Prüfung
alle 3 Jahre
Druckprüfung
alle 6 Jahre
(Hinweis:
wegen
der
–
geringen
-
Größe
dieser
Kessel
ist
eine
„Innere
Untersuchung“
in
der
Regel
nur
sehr
unzureichend
möglich;
diese
Kessel
weisen
häufig
keine
Inspektionsöffnungen
auf
und
können
deshalb
auch
mit
einem
Endoskop
nur
unzureichend
inspiziert
werden;
der
Verzicht
auf
die
„Innere
Prüfung“
ist
dann
zulässig,
wenn
stattdessen
die
Druckprüfung
mit
einem
Prüfdruck
von
1,5
x
p
max
durchgeführt wird.)
Die
Begutachtung
kann
stets
durch
einen
Sachverständigen
einer
„zugelassenen
Überwachungs-
stelle
(ZÜS)“
(=
TÜV,
DEKRA)
oder
durch
eine
„zur
Prüfung
befähigte
Person
(bP)
nach
BetrSichV“
durchgeführt werden.
oder
Die
Prüfung
kann
auch
durch
den
Bootseigner
selbst
in
eigener
Verantwortung
im
Beisein
eines
„DDV
Dampfkesselprüfungszeugen“
durchgeführt
werden;
die
Aufgabe
des
„DDV
Dampfkessel-
prüfungszeuge“
ist
dabei
zu
beobachten,
dass
der
Bootseigner
alle
vorgegebenen
Prüfschritte
ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Die
Dokumentation
einer
durchgeführten
Prüfung
erfolgt
im
„Bootsdampfkessel-Überwachungs-
nachweis“
entweder
durch
den
ZÜS-Sachverständigen
(wenn
dieser
die
Prüfung
vorgenommen
hat)
oder durch den „DDV Dampfkesselprüfungszeugen“.
Regelmäßige Prüfung von im Betrieb befindlichen Dampfkesseln
mit Druckinhaltsprodukt > 1000 :
Äußere Prüfung
jährlich
Innere Prüfung
alle 3 Jahre
Druckprüfung / Festigkeitsprüfung
alle 9 Jahre
Die
Begutachtung
kann
wegen
der
größe
der
Kessel
und
des
damit
verbundenen
wesetlich
höheren
Gefahrenpotentials
nur
durch
einen
Sachverständigen
einer
„zugelassenen
Über-wachungsstelle
(ZÜS)“
(=
TÜV,
DEKRA)
durchgeführt
werden,
der
auch
den
jeweiligen
Prüfumfang
festlegt.
Der
ZÜS-
Sachverständige
erstellt
in
der
Regel
eine
gesonderte
Prüfbescheinigung
und
kann
die
erfolgreiche
Prüfung zusätzlich im „Bootsdampfkessel-Überwachungsnachweis“ quittieren.
Der „DDV Dampfkesselprüfungszeuge“:
„DDV
Dampfkesselprüfungszeuge“
sind
bis
zu
einer
anderslautenden
Regelung
alle
Bootseigner
und
ehemalige
Bootseigner,
unter
deren
Namen
im
Bootsregister des DDV ein Dampfboot gelistet ist bzw. war.
Der „Bootsdampfkessel-Überwachungsnachweis“ :
Der
„Bootsdampfkessel-Überwachungsnachweis“
ist
ein
hellblaues
Faltblatt
im
Format
DIN
A5,
das
vom
DDV-Vorstand auf Antrag für jedes im DDV-Bootsregister gelistetes Boot ausgegeben wird.
© 2017-2021 DEUTSCHER DAMPFBOOTVEREIN
Die DDV-Bootsdampfkessel-Überwachungsregeln
Stand 19.08.2021
Der
Deutsche
Dampfboot-Verein
formuliert
im
Folgenden
für
die
Boote
seiner
Mitglieder
(in
Anlehnung
an
die
Vorgaben
der
Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV)
mit
Stand
01.06.2015)
einen
Mindeststandard
zur
Inbetriebnahme
und
zur
regelmäßigen
Überwachung
der
Boots-Dampfkesselanlagen.
Die
DDV-Bootsdampfkessel-Überwachungsregeln
gelten
ausschließlich
für
Kesselanlagen
in
Dampfbooten,
die
nicht
gewerblichen
oder
wirtschaftlichen
Zwecken
dienen
oder durch die Beschäftigte (im Sinne des Arbeitsrechts) gefährdet werden können.
Zum
Nachweis
der
durchgeführten
Untersuchungen/Prüfungen
erhält
jeder
Bootseigner
vom
DDV-Vorstand
für
sein
Boot
einen „Bootsdampfkessel-Überwachungsnachweis“, in dem die erfolgreichen Prüfungen mit Datum eingetragen werden.
Neu gebaute oder (z.B. mit Boot) importierte Dampfkessel:
I
n Deutschland neu gebauter Kessel (z.B. nach den DDV-Standardunterlagen):
•
Konstruktionsunterlagen und Berechnung bei einer Vorprüfstelle (TÜV, DEKRA) einreichen;
•
Kesselhersteller mit „HP0-Zulassung“ mit dem Bau beauftragen;
•
Fertiggestellten
Kessel
durch
einen
Sachverständigen
einer
„zugelassenen
Überwachungsstelle
(ZÜS)“
begutachten
lassen;
•
Nach
Einbau
des
Kessels
im
Boot
mit
allen
Anbauteilen
„Inbetriebnahmeprüfung“
der
gesamten
Anlage
durch
einen
ZÜS-Sachverständigen.
Nach Deutschland (z.B. zusammen mit einem Boot) eingeführte Kesselanlage:
•
Nachweis, dass die Kesselanlage im Herkunftsland nach den dort geltenden Vorschriften erstellt und geprüft wurde.
Im Betrieb befindliche Dampfkessel mit Druckinhaltsprodukt ≤ 1000 :
Das
Druckinhaltsprodukt
eines
Dampfkessels
errechnet
sich
aus
dem
Gesamtkesselvolumen
(V)
in
Litern
multipliziert
mit
dem maximal zulässigen Betriebsdruck (pmax) in bar: V x p
max
.
Folgende wiederkehrende Prüfungen sind durchzuführen:
Äußere Prüfung:
alle 3 Jahre
Innere Prüfung:
alle 6 Jahre; kann entfallen, wenn die Druckprüfung mit dem 1,5 fachen max. Betriebsdruck
durchgeführt wird
Druckprüfung:
alle 6 Jahre
Die
Prüfung
kann
stets
durch
einen
Sachverständigen
einer
„zugelassenen
Überwachungs-stelle
(ZÜS)“
(=
TÜV,
DEKRA)
oder
durch
eine
„zur
Prüfung
befähigte
Person
(bP)
nach
BetrSichV“
durchgeführt
werden.
Die
Prüfung
wird
nach
den
Vorgaben
der
jeweiligen
Sachverständigenorganisation
durchgeführt
und
der
Sachverständige
bestätigt
die
erfolgreiche
Prüfung im „Bootsdampfkessel Überwachungsnachweis“.
Die
Prüfung
kann
auch
durch
den
Bootseigner
selbst
im
Beisein
eines
„DDV
Dampfkesselprüfungszeugen“
durchgeführt
werden.
Der
DDV
Dampfkesselprüfungszeuge
beaufsichtigt
dabei
die
ordnungsgemäße
Durchführung
aller
einzelnen
Prüfschritte
und
bestätigt
die
erfolgreich
durchgeführten
Prüfschritte
durch
einen
Haken
in
den
entsprechenden
Spalten
im
„Bootsdampfkessel-Überwachungsnachweis“
unter
Angabe
des
Datums,
seines
Namens
und
des
Namen
seines
Bootes.
„Äußere Prüfung“ alle 3 Jahre; diese beinhaltet:
1.
Dampfkessel in betriebsbereitem Zustand.
2.
Funktion der Wasserstandsanzeige:
Erforderlich
sind
2
Wasserstandsanzeiger
(TRD
802);
bei
Kesselinhalt
≤
50
Liter
ist
nur
1
Wasser-
standsanzeiger
erforderlich.
Wasserstandsanzeiger
müssen
absperrbar
und
ausblasbar
sein;
nach
dem
Ausblasen
muss
sich
die
gleiche
Wasserstandsanzeige
wie
vorher
einstellen.
Eine
Markierung
für
den
niedrigsten Wasserstand ist anzubringen.
Bei
Dampfkesseln
mit
Erstinbetriebnahme
vor
dem
01.01.2018
wird
unabhängig
vom
Kesselinhalt
die
Ausrüstung
mit
1
Wasserstandsanzeige
weiterhin
akzeptiert,
wenn
ansonsten
die
im
vorigen
Absatz
genannten Vorgaben eingehalten werden.
3.
Funktion der Druckanzeige (Manometer):
Der
Messbereich
des
Betriebs-Manometers
muss
mindestens
das
1½
fache
und
darf
höchstens
das
2½
fa-
che des max. Betriebsdruckes betragen.
4.
Anheizen
des
Dampfkessels
bis
zum
Erreichen
des
Ansprechdrucks
der
Sicherheits-ventile
bei
Erreichen
des
zulässigen maximalen Betriebsdrucks:
Dampfkessel
auf
Schiffen
müssen
mit
2
Sicherheitsventilen
ausgerüstet
sein.
Sicherheitsventile
müssen
„ohne
Hilfsmittel“
spätestens
bei
Erreichen
von
80%
des
max.
Betriebsdruckes
angelüftet
werden
können
(z.B. durch fest verbauten Hebel oder Schraubdeckel) (TRD 401).
Bei
Dampfkesseln
mit
Erstinbetriebnahme
vor
dem
01.01.2018
wird
die
Ausrüstung
mit
nur
1
Sicher-
heitsventil
weiterhin
akzeptiert,
wenn
ansonsten
die
im
vorigen
Absatz
genannten
Vorgaben
eingehalten
werden.
Sicherheitsventile,
die
nicht
wie
beschrieben
angelüftet
werden
können,
müssen
durch
anlüftbare
Sicherheitsventile bis spätestens 31.12.2020 ersetzt werden.
5.
Funktion
der
Überdruckventile
hinsichtlich
der
abgeblasenen
Dampfmenge;
diese
muss
(je
Ventil)
stets
größer
sein, als die durch das Nachheizen erzeugte Dampfmenge:
Der
Kesseldruck
darf
nach
Ansprechen
des
Sicherheitsventils
auch
bei
voller
Heizleistung
nicht
weiter
steigen.
Jedes
der
beiden
Sicherheitsventile
ist
zu
prüfen;
spricht
bei
der
Überprüfung
nur
ein
Sicher-
heitsventil
an,
dann
kann
die
Funktion
des
zweiten
Sicherheitsventils
durch
Anlüften
bei
einem
Kesseldruck
oberhalb von 80% pmax nachgewiesen werden.
6.
Funktion der Kesselspeiseeinrichtungen:
Erforderlich
sind
mindestens
2
voneinander
unabhängige
Einrichtungen.
Die
Funktion
beider
Kesselspeise-
einrichtungen ist zu prüfen.
7.
Betrieb der Dampfmaschine:
Diese Prüfung dient dem Nachweis der Funktion der maschinengetriebenen Kesselspeiseeinrichtung.
Das Boot kann sich dabei im Wasser oder auf einem Lagergestell/Transportanhänger befinden.
„Innere Prüfung“ alle 6 Jahre:
Nur erforderlich, wenn die Druckprüfung nicht mit 1,5 x p
max
sondern mit 1,3 x p
max
durchgeführt werden soll.
Eine
„Innere
Prüfung“
der
Dampfkessel
kann
wegen
der
Komplexität
der
Begutachtung
selbst
und
der
bei
der
Begutachtung
einzusetzenden
Prüfgeräte
ausschließlich
durch
einen
ZÜS-Sachverständigen
oder
eine
„zur
Prüfung befähigte Person (bP) nach BetrSichV“ durchgeführt werden.
„Druckprüfung“ alle 6 Jahre; diese beinhaltet:
1.
Wasserdruckprüfung des Dampfkessels und Prüfung der Manometeranzeige:
Die
Sicherheitsventile
sind
zur
Prüfung
abzubauen
oder
deren
Funktion
ist
auf
andere
Weise
zu
blockieren.
Alle Hähne sind zu schließen insbesondere die Hähne der Wasserstandsanzeigen.
Der
Dampfkessel
ist
vollständig
mit
Wasser
zu
füllen.
Der
Wasserdruck/Prüfdruck
ist
(z.B.
mit
der
hand-
betätigten
Kesselspeisepumpe)
langsam
auf
das
1,5
fache
(nach
einer
Inneren
Prüfung
auf
das
1,3
fache)
des
maximalen
Betriebsdrucks
zu
erhöhen;
der
Prüfdruck
soll
über
ca.
15
Minuten
aufrecht
gehalten
werden;
dabei
dürfen
keine
Beschädigungen
oder
Leckagen
am
Kessel
erkennbar
sein;
ein
geringfügiger
Druckabfall
um
maximal
10%
des
Prüfdrucks
(z.B.
durch
leckende
Rückschlagventile
oder
Verschraubungen)
ist
dann
zulässig,
wenn
der
Druckabfall
eindeutig
auf
geringfügig
undichte
Ventile
oder
Verschraubungen
zurückgeführt werden kann.
Für
die
Überprüfung
des
Betriebs-Manometers
ist
ein
zweites
(Vergleichs-)Manometer
anzubringen
(z.B.
am
Anschluss
eines
zur
Druckprüfung
demontierten
Sicherheitsventils).
Die
Abweichung
der
Anzeige
von
Vergleichs-Manometer und Betriebs-Manometer darf 0,5 bar nicht überschreiten.
Im Betrieb befindliche Dampfkessel mit Druckinhaltsprodukt > 1000 :
Die
Begutachtung
kann
nur
durch
einen
Sachverständigen
einer
„zugelassenen
Überwachungsstelle
(ZÜS)“
(=
TÜV,
DEKRA)
durchgeführt
werden.
Der
ZÜS-Sachverständige
erstellt
in
der
Regel
eine
gesonderte
Prüfbescheinigung
und
kann die erfolgreiche Prüfung zusätzlich im „Bootsdampfkessel-Überwachungsnachweis“ quittieren.
„Äußere Prüfung“
jährlich; nach den Vorgaben des ZÜS-Sachverständigen.
„Innere Prüfung“
alle 3 Jahre; nach den Vorgaben des ZÜS-Sachverständigen.
„Festigkeitsprüfung“
alle 9 Jahre; nach den Vorgaben des ZÜS-Sachverständigen.